herausforderung-sozialhilfe.blogspot.com
„Über alles Geistige und Intellektuelle, über Philosophie und Theologie erhaben ist die Hilfsbereitschaft von Mensch zu Mensch, die Aufgabe, Bruder zu sein.“ Albert Schweitzer
30. September 2013 - 20. Februar 2014 - wie die Zeit vergeht .....
Herzlichen Dank für Ihren Besuch und Ihr anhaltendes Interesse.
15. Oktober 2012
„Immer wieder behauptete Unwahrheiten werden nicht zu Wahrheiten, sondern, was schlimmer ist, zu Gewohnheiten.“
Oliver Hassencamp
15. März 2013
Die andere, beschämende, reale Sozialbilanz
H e r z l i c h W i l l k o m m e n
b e i
b e i
H e r a u s f o r d e r u n g
S o z i a l h i l f e
„Über alles Geistige und Intellektuelle, über Philosophie und Theologie erhaben ist die Hilfsbereitschaft von Mensch zu Mensch, die Aufgabe, Bruder zu sein.“ Albert Schweitzer
30. September 2013 - 20. Februar 2014 - wie die Zeit vergeht .....
Herzlichen Dank für Ihren Besuch und Ihr anhaltendes Interesse.
Der aktuelle
Inhalt und die entsprechende Dokumentation werden neu gestaltet, überarbeitet und ergänzt.
Als Zeugnis von Auswüchsen der Zermatter und Walliser Sozialhilfe, stehen sie anschliessend wieder zur Verfügung.
Als Zeugnis von Auswüchsen der Zermatter und Walliser Sozialhilfe, stehen sie anschliessend wieder zur Verfügung.
Wir
hoffen auf Ihr Verständnis.
NB.: Das unten erwähnte Zivilverfahren von 2009 und die Strafanzeige von 2011, werden zurzeit vom zuständigen Gericht und der Staatsanwaltschaft, gewissenhaft bearbeitet.
"Gut Ding braucht seine Weile!"
Z e i t z e i c h e n - S i t u a t i o nNB.: Das unten erwähnte Zivilverfahren von 2009 und die Strafanzeige von 2011, werden zurzeit vom zuständigen Gericht und der Staatsanwaltschaft, gewissenhaft bearbeitet.
"Gut Ding braucht seine Weile!"
15. Oktober 2012
zum
Jahrestag des erzwungenen Wohnsitzwechsels
- Aufgrund unzutreffenden Äusserungen von Vertretern der Einwohnergemeinde Zermatt und daraus erfolgten Anfragen, verweisen wir auf folgende Tatsachen:Unter den beiden Internetadressen: www.herausforderung-sozialhilfe.blogspot.com und www.tatsachen-wahrheiten.blogspot.com stehen unsere Standpunkte, Dokumente und Beweismittel seit 2009 im Netz.
- Die letzte Auszahlung an uns, erfolgte am 28. September 2007. Gemäss der rückwirkenden Verfügung der Einwohnergemeinde vom 19. 02. 2010 und dem Urteil des Kantonsgerichts vom 6. Mai 2011, Verfahren: A1 10 211 / A1 10 253 / A2 10 253 / A2 11 15 endete unser Anspruch auf Sozialhilfe erst am 30. April 2009.
- Laut Staatsratsentscheid vom 23. Februar 2007, (auf S. 1, laut Aussage Leiter SMZ Nikolaital) liegt von uns kein Fehlverhalten i. S. fehlender Zahlungen von Mieten, im Wohnverhältnis vor.
- Die Auseinandersetzungen sind von
der Einwohnergemeinde ausgelöst und geprägt worden, durch die Folgen der Nichteinhaltung der aufschiebenden Wirkung der einzelnen Beschwerden, laut VVRG Art. 51 Abs. 1, und u.a. durch die Verletzung von StGB Art. 312 Amtsmissbrauch (Praxis Bundesgericht) - Mit den Verfahren A1 07 10, Urteil Kantonsgericht vom 10. Mai 2007, A1 07 110 Urteil Kantonsgericht vom 26. Oktober 2007, – A1 08 159 Urteil Kantonsgericht vom 5. Dezember 2008, A1 09 210, Urteil des Kantonsgericht vom 4. Februar 2010, A1 10 211 / A1 10 253 / A2 10 253 / A2 11 15, Urteil des Kantonsgerichts vom 6. Mai 2011, nahmen wir unsere Rechte wahr.
- Keine der Beschwerden wurde von Staatsrat und Kantonsgericht als unberechtigt, trölerisch oder rechtsmissbräuchlich zurück gewiesen.
- Das Urteil des Kantonsgerichts vom 26. Oktober 2007 im Verfahren A1 07 110 hält auf S 7, S. 8/9 Erw. 4.2/4.4 Voraussetzungen und Fehlverhalten der Einwohnergemeinde im strittigen Wohnverhältnis fest. Die Beschwerde wurde in diesem entscheidenden Punkte gut geheissen, die Verfügung an die Einwohnergemeinde bereits 2007 zurück gewiesen.
- Das Urteil des Kantonsgerichts vom 4. Februar 2010 im Verfahren A1 09 210 nennt die Voraussetzungen zur Ermittlung des Sachverhaltes auf S. 8/9/10 unter Erw. 4. Der Staatsrat und die Einwohnergemeinde haben mit ihren Unterlassungen zur Feststellung des Sachverhaltes Artikel 9 der Bundesverfassung (Willkürverbot) verletzt. Die Verfügungen vom 3. Februar 2009 und 13. März 2009 wurden aufgehoben und zwecks neuer Entscheidung an die Einwohnergemeinde zurück gewiesen.
- Parallel zu den Verwaltungsverfahren strengte die Einwohnergemeinde gegen uns fragliche, umstrittene zivilrechtliche Verfahren an (Mietrecht – Entsorgung Privateigentum).
- Am 13. Mai 2009 stellte, die Einwohnergemeinde, mit einem zivilrechtlichen Verfahren, einen Rückforderungsanspruch für die gewährte Sozialhilfe, behaupteter Vorwurf: aufgrund „unwahrer Angaben erhaltene Sozialhilfe“.
- Am 15. Oktober 2011 wurde, von uns gegen die Verantwortlichen der Einwohnergemeinde, eine Strafanzeige hinterlegt. Laut Strafprozessordnung liegt diesbezüglich das Orientierungsrecht bei der zuständigen Staatsanwaltschaft.
- Diese beiden Verfahren unterliegen zwar dem Öffentlichkeitsprinzip, erfüllen bis zum Vorliegen der Urteile, die Vorgaben des Datenschutzes. Grund: eine mögliche Beeinträchtigung des Entscheidungsprozesses einer Behörde. Verwiesen wird diesbezüglich auf den Tätigkeitsbericht 2011, der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbehörde des Kantons Wallis.
„Immer wieder behauptete Unwahrheiten werden nicht zu Wahrheiten, sondern, was schlimmer ist, zu Gewohnheiten.“
Oliver Hassencamp
15. März 2013
Herzlichen
Dank für Ihren Besuch und Ihr Interesse.
Die
Inhalte werden neu gestaltet, überarbeitet und ergänzt, sie stehen anschliessend wieder zur Verfügung.
Wir
hoffen auf Ihr Verständnis.
Einleitung zur Eröffnung zum Blog, Anfang November 2009
Menschen
können unabhängig von Alter, Geschlecht oder Herkunft, in
wirtschaftliche oder gesundheitliche Krisensituationen geraten. Die
eidgenössischen Sozialversicherungen AHV/IV und EL, sind keine
Sozialhilfe. Sie sind bundesrechtlich geregelt, eine gesetzliche
Verbindung zur kantonal geregelten Sozialhilfe gibt es nicht.
Voraussetzung wäre ein Bundesrahmengesetz und eine Änderung der
Bundesverfassung.
Die Sozialhilfe liegt in der Zuständigkeit der Kantone. Für die Berechnung und Gewährung von Sozialhilfebeiträgen sind im Wallis die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) wegweisend. Die Hilfe hat professionell mit hoher Sozialkompetenz zu erfolgen. Für die Sozialhilfe sind im Wallis die Gemeinden alleinige Verfügungsbehörde, sie können Organisation und Vollzug den Sozialmedizinischen Zentren übertragen, wobei diese keinerlei Verfügungsgewalt haben, die Aufsicht und die Kontrolle obliegen der Dienststelle Soziales Wallis (DWS).
Wer den Sozialdiensten begegnen muss, es ist ein Müssen, lernt sehr oft die Mentalität „ich allmächtig“, Verzögerungen und nicht selten Überforderung, Schikanen und gezielte Errichtung finanzieller Hürden kennen. Ergriffene Rechtsmittel, werden von betroffenen Behörden als Beleidigung, zu Unrecht als Rechtsmissbrauch angesehen und in Abwehrstellung bearbeitet. Die zuständigen Stellen nützen oft Stigma und Notlage der Sozialhilfeberechtigten aus.
Die
SMZ haben ihre gesetzliche Grundlage im Gesundheitsgesetz und nicht
im Sozialhilfegesetz, dadurch liegen sie im einschränkenden
Spannungsfeld des Gemeindegesetzes und entwickeln oft ein
unkontrolliertes Eigenleben. Die heutige Konstellation ist verwirrend,
unbefriedigend und problematisch. Es fehlt ein zeitgemässes und
umfassendes Sozialhilfegesetz, welches auch einen vermehrten
Rechtsschutz für Bedürftige beinhaltet.
Zwei grundlegende rechtsstaatliche Voraussetzungen kann der Betroffene erwarten:
Rechtssicherheit, das staatliche Handeln muss vorhersehbar und beständig sein. Eine Scherenbewegung zwischen den gesetzlichen Vorgaben und der Anwendung der Behörden widerspricht der Gewährleistung des Vollzuges der Rechtsordnung.
Als zweite Voraussetzung gilt, dass ein Gesetz oder ein unumstrittener Rechtsgrundsatz nicht krass verletzt oder in stossendender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider laufen darf.
Die Sozialhilfebehörde darf nicht willkürlich verfügen und handeln.
Verfügungen sind rechtlich und sachlich zu begründen. Bei der Walliser Sozialhilfe steht hinter diesen Vorgaben ein grosses Fragezeichen, unzulässige Unterstellung, Zwangsanwendung und andere Gesetzesverletzungen in der Sozialhilfeabwicklung gelten anscheinend als Kavaliersdelikt. So entsteht der nur mancherorts zutreffende Eindruck, eines Leitbildes der Sozialhilfe im Sinne von:
"Hast du nichts - bist du nichts!"
Wahrung der Menschenwürde
SKOS Richtlinie A.4 Grundprinzipien der Sozialhilfe Wahrung der Menschenwürde:
„Dieser Grundsatz besagt, dass jede Person ihres Menschseins willen vom Gemeinwesen die Sicherung der baren Existenz fordern darf. Zudem setzt dieser Grundsatz voraus, dass der unterstützten Person ein Mitspracherecht zukommt, so dass sie nicht zum Objekt staatlichen Handelns degradiert wird.“
SKOS Richtlinie A.4 Grundprinzipien der Sozialhilfe Wahrung der Menschenwürde:
„Dieser Grundsatz besagt, dass jede Person ihres Menschseins willen vom Gemeinwesen die Sicherung der baren Existenz fordern darf. Zudem setzt dieser Grundsatz voraus, dass der unterstützten Person ein Mitspracherecht zukommt, so dass sie nicht zum Objekt staatlichen Handelns degradiert wird.“
Der
Scheiterhaufen für Sozialhilfeempfänger ist durch die Verletzung
dieser Grundprinzipe gebaut.
Er wird nicht nur zum willkürlichen Objekt staatlichen Handels degradiert, er wird diffamiert, genötigt und gezielt in unnötige Verfahren verwickelt bis die finanziellen Möglichkeiten, sofern er diese überhaupt hat, erschöpft sind.
Er wird nicht nur zum willkürlichen Objekt staatlichen Handels degradiert, er wird diffamiert, genötigt und gezielt in unnötige Verfahren verwickelt bis die finanziellen Möglichkeiten, sofern er diese überhaupt hat, erschöpft sind.
Verfahren im Sozialwesen sind zum Nachteil der Berechtigten angelegt, diese dürfen nicht als reiner Finanzfaktor, im Verhältnis zur Wohnbevölkerung angesehen, werden.
Das von der Einwohnergemeinde vom Zaun gebrochene Rückforderungsverfahren, verursacht Gerichtskosten bis zu Fr. 35.000.00, das entspricht den erhaltenen Beiträgen der letzten drei Jahre. Justitia ist zur käuflichen Dame verkommen, nicht durch die Richter sondern durch die Politiker. Macht das Sinn oder Unsinn? Ist das Verhältnismässig? Verantwortungsvoll oder Verantwortungslos? In einem bestimmten Lebensabschnitt angelangt, begegnet man "Entgleisungen" mit Gelassenheit.


Der Inhalt des offenen Briefes vom 10. 11. 2009 an die Gemeinde Zermatt, hat sich bis heute, 31. 12. 2011, durch das Verhalten und die Abläufe, der kantonalen und kommunalen Sozialbehörden , in erschreckender und verwerflichen Art und Weise, bestätigt.
Die Vertreibung - Vom erzwungenen Wohnortswechsel zum Wohnsitzwechsel
Beitrag zum
Mittwoch,
30. November 2011, 365. Tag des erzwungenen Wohnortswechsels
Ab 1. November 2011
zählen wir zu den neuen Vertriebenen, unser Wohnsitz ist und wird nicht mehr
Zermatt sein. Es verhält sich ähnlich wie, junge Leute zu sagen pflegen:
„andere Mütter haben auch schöne Töchter“. Bei Älteren oder in einem späteren
Lebensabschnitt, heisst dies: „Der Boden in Zermatt ist nicht geweihter als
Anderswo“.
Die
Vertreibung ist eine Sammelbezeichnung
für staatliche Massnahmen und staatliches Verhalten gegen Minderheiten,
um diese zum Verlassen ihrer
Herkunftsregion zu zwingen. Diskriminierung, Ausweisung, Deportation,
staatliche
Verhinderung einer Rückkehr oder erzwungene Umsiedlungen sind aus den
Geschichtsbüchern oder Berichten aus totalitären Staaten bekannt.
Wer die aufgeschalteten Unterlagen und Abläufe in Zermatt verfolgt, kann gewisse Anzeichen einer neuen Art der Vertreibung in der Sozialhilfe im Wallis, u. a. auch zur Entlastung einer Gemeinde zum Nachteile einer anderen nicht verneinen. Dieser Entwicklung muss entgegen gewirkt werden, eine Gleichstellung der Sozialhilfeempfänger mit Asylanten und Flüchtigen ist zu verhindern und eine kantonale Gleichbehandlung der Sozialhilfeberechtigten sicher zu stellen.
Der Bund kennt für Asylsuchende, Flüchtlinge und Sozialhilfebedürftige, bedingt durch die Zuständigkeit, eine unterschiedliche Gesetzgebung.
Ein eidgenössisches Rahmengesetz, zur einheitlichen Handhabung der Sozialhilfe ist notwendig, aber innert nützlicher Zeit, nur über den Weg einer Verordnung zu verwirklichen. Der ordentliche Gesetzgebungsweg dauert zu lange.
Wer seine gesetzlich zugesicherten Rechte im Wallis nach dem kantonalen Gesetz wahr nimmt oder wahrnehmen will, kommt ins „Schrott-Kreuzfeuer“ von bestimmten Gemeinde-, SMZ- und den Kantonsbehörden.
Am Montag, 22. November 2010, am 340. Willkür-Tag
wurden die unten stehenden Feststellungen im Blog veröffentlicht:
„Wir verlassen gezwungener Weise Zermatt…
Die „Willkür Odyssee“ dauert
nun elf Monate, unsere derzeitige Unterkunft, konnte bis Ende November
verlängert werden. Ab diesem Datum fehlen uns in Zermatt Wohnung, die uns
weggenommenen Möbel samt Hausrat. Die Umstände bedingen anderseits ein festes
Wohnverhältnis.
Aus Rücksicht auf den Gesundheitszustand und die notwendige Ruhe und Behandlung, verlassen wir vorübergehend Zermatt. Wir werden nach einer begrenzten Zeit heimkehren, den Wohnsitz Zermatt halten wir daher aufrecht.“
Inzwischen ist als Folge der Willkür und des Fehlverhaltens des Gemeinderates Zermatt, der Dienststelle für Soziales des Kanton Wallis und des SMZ Nikolaital, ein zweites Jahr verflossen.
Das Kantonsgericht schloss mit seinem Urteil vom 6. Mai 2011, das uns von seiner Seite zugesicherte klärende Rechtsverfahren ab. Dies eineinhalb Jahre nach dem wir, rechtswidrig auf die Strasse gesetzt wurden.
Das Kantonsgericht hielt unter anderem fest, dass der Bodenbesitz in Täsch, durch uns verkauft und für den Lebensunterhalt verwendet werden kann. Laut Beschluss vom 26. 02. 2009 beauftragte der Gemeinderat von Zermatt, bereits seine Anwälte, dass der Grundbesitz„ zu verpfänden ggf. zu verwerten“ sei.
Der Entscheid des Kantonsgerichtes befolgten wir und konnten uns nun finanziell neu ausrichten. Auf unser eingelagerte, von der Einwohnergemeinde widerrechtlich in „Geiselhaft“ und als Druckmittel, in Visp eingelagerte Gut konnten wir nicht mehr zurück greifen. Die Einwohnergemeinde verhökerte, entsorgte oder vernichtete es, offenbar im Wissen um den feststehenden Verkauf, kurz vor der Verurkundung und dem Eintrag ins Grundbuch.
Aus Frustration, zur üblichen gezielten Schädigung, zum Spass, zur Selbstbestätigung oder aus Dummheit, auf alle Fälle widerrechtlich, entsorgte die „ehrenwerte Gesellschaft“ aus dem Gemeindehaus, alle unsere in Visp eingelagerten Kompetenzstücke (Möbel, Kleider, Kochgeschirr, Besteck, Tassen, Teller und persönliche Erinnerungsstücke usw.) kurz eine Teilauslöschung unserer Vergangenheit.....
Dies bedeutete, dass wir alle Möbel, Kleider, den Rest unsere Eigentums ersetzen mussten und müssen, bis auf viele persönliche Dinge, die für immer vernichtet wurden. Die Anwälte der Einwohnergemeinde, der Gemeindepräsident, der Vizepräsident, der Ressort verantwortliche Gemeinderat und der überforderte Sachbearbeiter und andere, sind für diese weitere gezielte Schädigung verantwortlich.
Es wird an der Staatsanwaltschaft liegen, mögliche „kriminelle Energien“ im Gemeindehaus Zermatt, zu orten, dies aufgrund der Sachlage und den vorliegenden Akten. Die Absicht ist jedenfalls leicht erkennbar.
Die Unabhängigkeit von Staatsanwaltschaft und Richtern ermöglicht ein Verfahren ausserhalb der Regel „gleicher als gleich“, auch im Wallis, stirbt die Hoffnung und Glaubwürdigkeit zu letzt.
Stellvertretend für das
willkürliche Verhalten von Gemeinde und Kanton werden Auszüge aus dem Urteil des
Kantonsgerichts vom 04. 02. 2010 ins Netz gestellt.
Den
Blogbesuchern ist
bekannt, dass der verantwortliche Gemeinderat für Soziales uns, offenbar
in
eigener Regie bereits am 18. 12. 2009, aus Gefälligkeit für den ihm
verwandtschaftlich nahe stehenden Vermieter, die Ausweisung vollführte
und unsere
Möbel und unseren gesamten Hausrat „in Geiselhaft“ nahm. Gleichzeitig
gelang er mit unwahren
Unterstellungen und falschen Beschuldigungen in die Öffentlichkeit.
Der Anspruch auf Sozialhilfe sprach uns der Gemeinderat anschliessend, an das zitierte Urteil, rückwirkend auf den 30. 04. 2009 mit seiner Verfügung vom 19. 02. 2010 ab, zwei Monate nach dem er uns willkürlich auf die Strasse setzte und unser Gut entwendete.
Pikant, dass sich das Datum vom 30. 04. 2009, mit dem Auslaufdatum des Mietvertrages, welcher von der Einwohnergemeinde mit dem Vermieter, mit einer monatlichen Erhöhung von Fr. 1‘800.00 auf Fr. 2‘400.00 über 19 ½ Monate zu unseren Lasten abschloss (Fr. 46‘800.00), deckte. Das Datum stimmte ebenfalls mit dem Abschluss der Bauarbeiten in unmittelbarer Nähe vor der Mietwohnung überein.
Die im vorgenannten Urteil erwähnten zwei Verfügungen der Einwohnergemeinde vom 03. 02. 2009 und 13. 03. 2009, verlängerten die Sozialhilfe für sie selbst, bis zum 31. 12.
2009.
Die Einwohnergemeinde hat für sich, zur Bestreitung der überhöhten Miete aus ihrem Mietvertrag mit dem Vermieter regulär Sozialhilfe bezogen. Missbrauch der Sozialhilfe durch die Einwohnergemeinde für eigene Zwecke? Bereicherung auf Kosten Berechtigter?
Wie im Blog veröffentlicht und sich belegen lässt, erfolgte die letzte Sozialhilfezahlung an uns am 28. 09. 2007.
Bedauernswert ist, dass in der Sozialhilfe, von Seiten der Politik und der Politiker Willkür herrscht, die ersten Buchstaben der Parteienbezeichnungen spielen eine untergeordnete Rolle, die Sozialhilfeemfänger kämpfen an allen Fronten gegen die Einheitspartei "WVP"- Willkür - Volkspartei!